Über die AwSV (Verordnung für wassergefährdende Stoffe)

von Sybille Baß (Kommentare: 0)

von Frank Göhlich (AwSV - Sachverständiger)

Seitdem im August 2017 die AwSV (Verordnung für wassergefährdende Stoffe) in Kraft gesetzt wurde, sieht der Autor dieser Zeilen wie verschiedene Paragraphen der genannten Verordnung bei Planungen und Bauleistungen einer Werkstatt als unwichtig und nicht beachtenswert beurteilt werden. Vielen fällt jede Art der Veränderung schwer und Mehrbelastung geht einher allein mit der Konfrontation und dem Bekannt werden der Neuen Wirklichkeit, welche jede neue Vorschrift mit sich bringt.
Hier mag es allein um die „Rückhaltung bei Brandereignissen“ gehen.
Eine neue Werkstatt wird geplant und in dieser Werkstatt lagern wassergefährdende Stoffe wie Altöl, Motoröl oder auch Getriebeöl. Später ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen. Hier wird ein Ölwechsel vorgenommen und dort gießt der Kollege Motoröl nach.
Schon während einer Planung des Werkstattgebäudes wird der mögliche Brandfall und evtl. Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt betrachtet.
Im Brandfalle kann ein Versagen der Behälter nicht ausgeschlossen werden (1). Löschwasser, allg. Löschmittel und wassergefährdender Stoff vermischen sich. Sofern nun keine ausreichende Rückhaltung vorhanden ist, setzt sich die angesprochene Menge in Bewegung, verteilt sich…setzen sich frei. Die Aufgabe eines Planers bis hin zur überwachenden Behörde ist es nun schon von Beginn an zu verhindern das es zu Gewässerschäden kommt. Verschiedene wassergefährdende Stoffe mischen sich mit Löschwasser und wenn es nicht aufgefangen wird, kann es sehr leicht ins Erdreich gelangen und große Umweltschäden im Erdreich und auch im Grundwasser verursachen. Aber auch die weitere Möglichkeit, dass Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen in der Werkstatt stehen und im Brandfall mit anderen Stoffen (z.B. entstehende Gase, Bremsflüssigkeiten etc.) eine chemische Reaktion eingehen, ist nicht auszuschließen. Das Reaktionsprodukt weist grundsätzlich stets gefährliche Eigenschaften aus, welche bedeutende Umweltschäden zur Folge haben kann(1).
Eine Rückhaltung im Brandfall ist also erforderlich. Und wie?
Die Verordnung (AwSV) gibt keine Hinweise darauf, wie eine Rückhaltung gebaut werden soll. Da helfen die allgemeinen Regeln der Technik. Hier sind Richtlinien angesprochen, welche stets – in der jeweils geltenden Fassung – die allgemeinen Regeln der Technik repräsentiert. Hier helfen die Richtlinie DWA-A 779 und die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL). Wobei keine speziellen Anlagen hier im Blick genommen wurden. Es wird angestrebt, in einer Änderungsverordnung zu AwSV die Löschwasserrückhaltung vollständig im Wasserrecht zu konzentrieren (1).
Die geltende Rechtssituation deutet auf eine Rückhaltemöglichkeit im Brandfalle, die ausreichend
Groß ist und so ausgelegt das die zu rückhaltende Menge im Rückhalteraum zu 100% verbleibt.
Die Planungsleistung beginnt mit einem Gespräch mit der zuständigen überwachenden Behörde. Als Anzeige nach § 40 AwSV (4) erhält die angesprochene Behörde die Information das z.B. in einer Werkstatt eine Lageranlage für wassergefährdende Stoffe eingerichtet werden soll. Nun entscheidet die zu überwachende Behörde ob eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG zu erstellen ist oder ob eine andere Planungsleistung im Einzelfall erforderlich wird(3,2).
Die Lageranlage kann unterschiedlich gebaut und eingerichtet sein, die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen ist nach § 20 AwSV stets einzuplanen(4).


Quellen:
(1) AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Kommentar von Martin Böhme und Daniela Dieter, Erich Schmidt Verlag, Seite 164,165
(2) Wasserhaushaltsgesetz
(3) Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar von Wellmann, Queitsch, Fröhlich, Kommunal- und Schul Verlag, Seite 298-300,303-305
(4) AwSV

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